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Software- und Servicelizenzvertrag

FIREMON, LLC (NACHFOLGEND „FIREMON“) STELLT DIE SOFTWARE UND DIE SERVICES AUSSCHLIESSLICH ZU DEN IN DIESEM SOFTWARELIZENZ- UND SERVICEVERTRAG (DER „VERTRAG“) FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN UND UNTER DER VORAUSSETZUNG BEREIT, DASS DER LIZENZNEHMER DIESE AKZEPTIERT UND EINHÄLT. MIT DEM KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ ODER MIT DER INSTALLATION, DEM DOWNLOAD, DEM ZUGRIFF AUF ODER DER SONSTIGEN NUTZUNG DER SOFTWARE ERKLÄREN SIE SICH ALS „LIZENZNEHMER“ MIT DER VERBINDLICHKEIT DIESES VERTRAGS EINVERSTANDEN. SIE (A) AKZEPTIEREN HIERMIT DIESEN VERTRAG UND STIMMEN ZU, DASS DER LIZENZNEHMER RECHTLICH AN DESSEN BEDINGUNGEN GEBUNDEN IST; UND (B) SICHERN ZU UND GEWÄHRLEISTEN, DASS SIE IM NAMEN DES LIZENZNEHMERS DAS RECHT, DIE BEFUGNIS UND DIE VOLLMACHT BESITZEN, DIESEN VERTRAG ABZUSCHLIESSEN UND DEN LIZENZNEHMER AN DESSEN BEDINGUNGEN ZU BINDEN. SOFERN SIE NICHT ÜBER DIE ENTSPRECHENDE VOLLMACHT VERFÜGEN ODER DER LIZENZNEHMER DEN BEDINGUNGEN DIESES VERTRAGS NICHT ZUSTIMMT, WIRD FIREMON DEM LIZENZNEHMER DIE SOFTWARE NICHT LIZENZIEREN UND LIZENZIERT SIE NICHT, UND DER LIZENZNEHMER DARF DIE SOFTWARE ODER DIE SERVICES WEDER INSTALLIEREN NOCH NUTZEN.

UNGEACHTET ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN IN DIESEM VERTRAG ODER DER ANNAHME DER BEDINGUNGEN DIESES VERTRAGS DURCH DEN LIZENZNEHMER WIRD IM RAHMEN DIESES VERTRAGS KEINE LIZENZ (WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND ODER IN SONSTIGER WEISE) GEWÄHRT, UND DIESER VERTRAG SCHLIESST AUSDRÜCKLICH JEGLICHES RECHT IN BEZUG AUF SOFTWARE AUS, DIE DER LIZENZNEHMER NICHT RECHTMÄSSIG ERWORBEN HAT ODER DIE KEINE LEGITIME, AUTORISIERTE KOPIE DER SOFTWARE VON FIREMON IST.

1. RECHTEEINRÄUMUNG. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags gewährt FireMon dem Lizenznehmer hiermit ein beschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht sowie eine entsprechende Lizenz zur Installation und Nutzung der Software für die jeweilige Lizenzlaufzeit. Der Lizenznehmer nutzt die Software ausschließlich für seinen eigenen internen Geschäftsbetrieb.

1.1 Beschränkungen. Die im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellte Software wird dem Lizenznehmer lizenziert, nicht verkauft. Der Lizenznehmer verpflichtet sich (und verpflichtet jeden Nutzer der Software dazu): (i) keine unbefugten Änderungen an der Software vorzunehmen und keine unbefugten Kopien davon anzufertigen; (ii) keine Mengen- oder Typbeschränkungen der Lizenzen gemäß der jeweiligen Bestellung zu verletzen; (iii) keine Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Kopieren, Dekompilieren, Reverse Engineering, Reverse Assembly oder Reverse Compilation, um ein Quellcode-Äquivalent der im Objektcodeformat bereitgestellten Software abzuleiten oder abzuleiten zu versuchen; (iv) sämtliche Eigentumshinweise, sofern vorhanden, auf allen zulässigen Kopien der Software nicht zu entfernen oder unkenntlich zu machen; (v) die Software oder die Rechte des Lizenznehmers aus diesem Vertrag nicht weiterzuverbreiten, zu vermieten, zu verleasen, zu lizenzieren, unterzulizenzieren, abzutreten, zu verleihen oder anderweitig an Dritte zu übertragen; (vi) die Software nicht in einer Managed-Services- oder Outsourcing-Umgebung zur Unterstützung Dritter einzusetzen, unabhängig davon, wem die Netzwerk- und/oder Sicherheitsgeräte gehören (z. B. Firewalls, Router, Load Balancer, Sicherheitsmanagement-Geräte); und/oder (vii) die Inhalte der Software als vertrauliche Informationen von FireMon zu schützen und jede unbefugte Offenlegung oder Nutzung zu verhindern.

1.2 Prüfrechte. Nach angemessener vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Lizenznehmer und höchstens einmal pro Kalenderjahr behält sich FireMon das Recht vor, die Bereitstellung und Nutzung der Software durch den Lizenznehmer während der üblichen Geschäftszeiten und in einer Weise, die den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nicht unangemessen beeinträchtigt, auf die Einhaltung dieses Vertrags hin zu überprüfen.

1.3 Übertragbarkeit. Der Lizenznehmer darf die Software ausschließlich in Verbindung mit derselben Anzahl und Art von Geräten installieren und nutzen, wie sie in der jeweiligen Bestellung angegeben sind. Der Lizenznehmer darf Lizenzen nicht zwischen Produktivgeräten übertragen oder rotieren lassen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Zur Klarstellung: Der Lizenznehmer darf die Lizenzen auf ein Ersatzgerät innerhalb seiner Organisation übertragen, sofern er alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrags einhält.

1.4 Widerruflichkeit. Verstößt der Lizenznehmer gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags, kann FireMon zusätzlich zur Ausübung sämtlicher sonstiger FireMon zur Verfügung stehender rechtlicher Rechtsbehelfe sämtliche dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrags gewährten Softwarelizenzen kündigen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Software, die mit einer unbefristeten Lizenzlaufzeit lizenziert wurde.

1.5 MSP. Ungeachtet des vorstehenden Abschnitts 1.1(vi) gilt für den Fall, dass der Lizenznehmer Software zur Nutzung in einer Managed-Services- oder Outsourcing-Umgebung zur Unterstützung Dritter erwirbt: Der Erwerb und die Nutzung unterliegen in diesem Fall ausschließlich den Bedingungen unter www.firemon.com/msp und nicht diesem Vertrag.

2. SERVICES. Vorbehaltlich der Zahlung der jeweiligen Gebühren durch den Lizenznehmer wird FireMon wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Services gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erbringen.

3. GEBÜHREN UND ZAHLUNG. Dieser Abschnitt 3 gilt ausschließlich für Software und/oder Services, die direkt bei FireMon erworben wurden.

3.1 Gebühren. Sofern hierin oder in einer Bestellung nicht anders angegeben, zahlt der Lizenznehmer alle Gebühren jährlich im Voraus. Die Gebühren richten sich nach den erworbenen Services, nicht nach der tatsächlichen Nutzung, und müssen innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum in Anspruch genommen werden. Zahlungsverpflichtungen sind unkündbar, und gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. Die lizenzierten Mengen können während der Lizenzlaufzeit nicht unter die in der Bestellung angegebenen Mengen reduziert werden. FireMon stellt Rechnungen jährlich mindestens fünfzehn (15) Tage vor jedem Verlängerungsjahrestag aus. Sofern FireMon im Zusammenhang mit der Erbringung der Services reisen muss, verpflichtet sich der Lizenznehmer, sämtliche von FireMon getragenen Reisekosten wie Flugkosten, Unterkunft, Verpflegung und lokale Beförderung gemäß den jeweils geltenden Reise- und Spesenrichtlinien von FireMon zu erstatten, die FireMon dem Lizenznehmer auf Anfrage zur Verfügung stellt. FireMon stellt dem Lizenznehmer diese Kosten nach Anfall in Rechnung.

3.2 Zahlungsbedingungen. Der Lizenznehmer zahlt die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Gebühren zuzüglich etwaiger anfallender Steuern innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Bestellung. Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet „Steuern“ Abgaben jeglicher Bezeichnung, einschließlich etwaiger Zinsen, Strafzuschläge oder Steuernachforderungen, die diesbezüglich zahlbar werden können und von einer bundesstaatlichen, staatlichen, kommunalen oder ausländischen Regierung oder einer Behörde oder Gebietskörperschaft einer solchen Regierung erhoben werden; diese Steuern umfassen, ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, sämtliche Umsatz-, Nutzungs-, Bruttoeinnahmen-, Mehrwertsteuern, GST, Einfuhrzölle, Steuern auf bewegliches Vermögen oder sonstige Steuern. Nicht zu den Steuern zählen Steuern, die auf das Einkommen von FireMon zu entrichten sind oder für die Berechtigung von FireMon zur Geschäftstätigkeit gezahlt werden.

3.3 Nichtzahlung offener Gebühren. Zusätzlich zu allen sonstigen Rechten, die FireMon nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zustehen, ist FireMon berechtigt, die Erbringung von Services zurückzuhalten, falls der Lizenznehmer fällige Gebühren gemäß diesem Vertrag nicht an FireMon zahlt. Der Lizenznehmer erstattet sämtliche Kosten und Aufwendungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf angemessene Anwaltshonorare), die FireMon zur Beitreibung eines nicht fristgerecht gezahlten Betrags entstehen. FireMon kann Schecks oder Zahlungen in beliebiger Höhe annehmen, ohne dass dies das Recht von FireMon beeinträchtigt, den Restbetrag einzufordern oder sonstige Rechte oder Rechtsbehelfe geltend zu machen. Alle im Rahmen dieses Vertrags zahlbaren Beträge lauten auf US-Währung.

4. EIGENTUM. Mit Ausnahme der hierin dem Lizenznehmer ausdrücklich gewährten Rechte behält FireMon sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an allen Rechten des geistigen Eigentums an (i) der Software sowie an sämtlichen daran vorgenommenen Änderungen, Upgrades, Updates oder Erweiterungen, unabhängig davon, ob diese nach diesem Vertrag zulässig sind oder nicht, und (ii) an sämtlichen Materialien, Informationen oder Arbeitsergebnissen, die aus den Services oder im Zusammenhang damit entstehen, ausgenommen vertrauliche Informationen des Lizenznehmers. Alle Rechte, die dem Lizenznehmer durch diesen Vertrag nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben hiermit ausdrücklich FireMon vorbehalten. Der Lizenznehmer stimmt ferner zu, dass die Lizenzierung der Software für keinerlei steuerliche Zwecke eine Lizenzgebühr darstellt.

5. GEWÄHRLEISTUNGEN; HAFTUNGSAUSSCHLUSS.

5.1 FireMon sichert hiermit zu und gewährleistet, dass: (A) FireMon Eigentümer der Software ist oder anderweitig über das Recht verfügt, die Software zu lizenzieren; und (B) für die Dauer des Gewährleistungszeitraums: (i) der Betrieb der Software bei normaler Nutzung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist und im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktioniert; und (ii) die von FireMon gelieferte Software keine Softwareroutine oder sonstige Komponente enthält, die absichtlich darauf ausgelegt ist, die Nutzung der Software zu verhindern, unbefugten Zugriff auf Software oder Daten, ein Eindringen in diese oder deren Löschung zu ermöglichen, ausgenommen zum Zweck der Durchsetzung von Lizenzbeschränkungen.

5.2 Die vorstehenden Gewährleistungen gelten nicht, soweit (i) die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FireMon geändert wurde oder (ii) Nichtkonformitäten durch Produkte oder Dienstleistungen Dritter verursacht werden.

5.3 Die einzige Verpflichtung von FireMon gemäß Abschnitt 5.1(B) besteht darin, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um wesentliche Mängel der Software zu beheben, die der Lizenznehmer während des Gewährleistungszeitraums schriftlich anzeigt. Sofern FireMon solche wesentlichen Mängel nicht behebt, besteht der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Lizenznehmers (und die einzige und ausschließliche Haftung von FireMon) in der Erstattung der gezahlten Gebühren für denjenigen Teil der Software, der gegebenenfalls nicht im Wesentlichen der Dokumentation entspricht.

5.4 Die in Abschnitt 5.1(B) festgelegte Gewährleistung gilt ausschließlich für die erstmalige Bereitstellung der Software an den Lizenznehmer und schließt insbesondere aus: (i) zusätzliche Add-on-Softwarelizenzen, die der Lizenznehmer nach dem Ersterwerb des Systems erwirbt, und (ii) jegliche inkrementelle Software, die im Zusammenhang mit Software-Supportleistungen bereitgestellt wird.

5.5 Nach Ablauf des jeweiligen Gewährleistungszeitraums erbringt FireMon die Services zur Unterstützung und Wartung der Software für die restliche Dauer der jeweiligen Lizenzlaufzeit.

DIE VORSTEHENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN SIND BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNGEN UND DIE EINZIGEN VON FIREMON ABGEGEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN. MIT AUSNAHME DER VORSTEHENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN WERDEN DIE SOFTWARE UND DIE SERVICES „WIE BESEHEN“ BEREITGESTELLT. FIREMON SCHLIESST AUSDRÜCKLICH ALLE SONSTIGEN GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER, DER UNGESTÖRTEN NUTZUNG SOWIE VON GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH AUS GESCHÄFTSGEPFLOGENHEITEN ODER HANDELSBRÄUCHEN ERGEBEN. FIREMON GEWÄHRLEISTET NICHT UND SCHLIESST INSBESONDERE JEGLICHE ZUSICHERUNG AUS, DASS DIE SOFTWARE ODER DIE SERVICES DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLEN ODER DASS DER BETRIEB DER SOFTWARE UND/ODER DEREN NUTZUNG UNTERBRECHUNGS- ODER FEHLERFREI SEIN WIRD ODER DASS MÄNGEL AN DER SOFTWARE ODER DEN SERVICES, SOFERN VORHANDEN, BEHOBEN WERDEN.

6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.

6.1 SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, IST DIE GESAMTE KUMULIERTE HAFTUNG VON FIREMON GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER AUS SÄMTLICHEN KLAGEGRÜNDEN UND HAFTUNGSTHEORIEN AUF DIE BETRÄGE BESCHRÄNKT, DIE IM RAHMEN DER JEWEILIGEN, DIE HAFTUNG AUSLÖSENDEN BESTELLUNG AN FIREMON GEZAHLT WURDEN, UND ÜBERSTEIGT DIESE NICHT. DIESE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG IST KUMULATIV UND GILT NICHT JE EINZELFALL. IN KEINEM FALL HAFTET EINE PARTEI GEGENÜBER DER ANDEREN FÜR BESONDERE, INDIREKTE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH NUTZUNGS-, DATEN- ODER GEWINNVERLUST, BETRIEBSUNTERBRECHUNG ODER KOSTEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON ERSATZSOFTWARE), DIE AUS DIESEM VERTRAG ODER IN VERBINDUNG DAMIT ENTSTEHEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB SICH EINE SOLCHE HAFTUNG AUS VERTRAG, GEWÄHRLEISTUNG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), GEFÄHRDUNGSHAFTUNG ODER ANDERWEITIG ERGIBT, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB FIREMON AUF DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN VERLUSTES ODER SCHADENS HINGEWIESEN WURDE. DIE PARTEIEN HABEN VEREINBART, DASS DIESE BESCHRÄNKUNGEN FORTBESTEHEN UND AUCH DANN GELTEN, WENN FESTGESTELLT WIRD, DASS EIN RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT.

6.2 OHNE EINSCHRÄNKUNG DES VORSTEHENDEN ÜBERNIMMT FIREMON KEINE HAFTUNG ODER VERANTWORTUNG FÜR BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN ODER DATENVERLUSTE, DIE AUS DER BEENDIGUNG DER HIERIN GEWÄHRTEN LIZENZRECHTE ENTSTEHEN.

6.3 FIREMON HANDELT IM NAMEN VON FIREMON UND SEINER AUTORISIERTEN RESELLER ZUM ZWECK DES AUSSCHLUSSES UND DER BESCHRÄNKUNG VON VERPFLICHTUNGEN, GEWÄHRLEISTUNGEN UND HAFTUNG.

6.4 DIE VORSTEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN GELTEN NICHT FÜR SCHÄDEN, DIE ENTSTEHEN AUS ODER IN VERBINDUNG MIT (i) VORSÄTZLICHEM FEHLVERHALTEN ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT EINER PARTEI; (ii) DEM VERSTOSS EINER PARTEI GEGEN IHRE VERTRAULICHKEITSPFLICHTEN; (iii) DER VERLETZUNG ODER WIDERRECHTLICHEN ANEIGNUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER ANDEREN PARTEI, EINSCHLIESSLICH GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN, DURCH EINE PARTEI; ODER (iv) DEN ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES LIZENZNEHMERS.

7. FREISTELLUNG.

7.1 Während der Laufzeit dieses Vertrags stellt FireMon den Lizenznehmer auf eigene Kosten von sämtlichen Ansprüchen, Klagen und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltshonorare) frei, soweit eine solche Klage auf der Behauptung eines Dritten beruht, dass die nach diesem Vertrag ausdrücklich gestattete Nutzung der Software durch den Lizenznehmer die US-Patentrechte dieses Dritten verletzt, vorausgesetzt, der Lizenznehmer benachrichtigt FireMon unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch.

7.2 Die in diesem Abschnitt 7 festgelegten Verpflichtungen von FireMon gelten nicht für Klagen, die auf Ansprüchen in Bezug auf Folgendes beruhen: (i) Anpassungen oder Änderungen, die der Lizenznehmer an der Software vorgenommen hat; und/oder (ii) Rechtsverletzungen, die durch eine Kombination der Software mit Hardware oder Software Dritter verursacht werden, die nicht von FireMon bereitgestellt wurde; und/oder (iii) Rechtsverletzungen, soweit diese vermieden worden wären, wenn der Lizenznehmer die von FireMon bereitgestellten Updates installiert hätte; und/oder (iv) Ansprüche, die durch die Nutzung der jeweils aktuellen, dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Softwareversion vermieden worden wären.

7.3 FireMon hat die alleinige Kontrolle über das Freistellungsverfahren, die Rechtsverteidigung und alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen, und der Lizenznehmer arbeitet bei der Verteidigung und/oder dem Vergleich in angemessener Weise mit FireMon zusammen. Der Lizenznehmer darf keinesfalls einen Anspruch oder ein Verfahren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FireMon vergleichen.

7.4 Sofern ein zuständiges Gericht feststellt, dass die Software oder ein wesentlicher Teil davon Rechte verletzt, oder sofern FireMon der Auffassung ist, dass die Software Gegenstand eines Anspruchs sein oder als rechtsverletzend eingestuft werden könnte, wird FireMon nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (i) die Software ersetzen oder so ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt, vorausgesetzt, die Ersatzsoftware bietet im Wesentlichen vergleichbare Funktionalität; (ii) für den Freistellungsberechtigten eine Lizenz zur weiteren Nutzung der Software erwirken; oder (iii) sofern Änderungen oder eine Lizenz zur Nutzung der Software nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erlangt werden können, kann FireMon (a) die Lizenz für die betroffene Software beenden und (b) nach Rückgabe der Software durch den Freistellungsberechtigten oder nach Bestätigung ihrer Vernichtung einen anteiligen Teil der vom Freistellungsberechtigten an FireMon (oder den autorisierten Reseller) für diese Software gezahlten Gebühren für die restliche Dauer der laufenden Lizenzlaufzeit erstatten. Die hierin vorgesehene Freistellung stellt die gesamte Haftung von FireMon und seinen autorisierten Resellern sowie den einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf der Freistellungsberechtigten für jeglichen Anspruch wegen Verletzung geistigen Eigentums durch die Software oder in Bezug auf diese dar.

7.5 Der Lizenznehmer stellt FireMon auf eigene Kosten von sämtlichen Ansprüchen, Klagen, Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltshonorare) frei, die sich aus einem Verstoß des Lizenznehmers gegen Abschnitt 1 oder 9 oder aus Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Lizenznehmers oder seiner Mitarbeiter und/oder Beauftragten ergeben oder damit zusammenhängen.

8. VERLÄNGERUNG UND KÜNDIGUNG.

8.1 Die Lizenzlaufzeit jedes Software-Abonnements richtet sich nach der Angabe in der jeweiligen Bestellung. Sofern in einer Bestellung nicht anders angegeben, verlängern sich Software-Abonnements automatisch direkt mit FireMon um weitere Zeiträume von jeweils einem Jahr, sofern nicht eine Partei der anderen mindestens 45 Tage vor Ende der laufenden Laufzeit eine schriftliche Mitteilung (E-Mail zulässig) zukommen lässt. Die Verlängerungsgebühren übersteigen die Preise der vorherigen Laufzeit um nicht mehr als sechs Prozent (6%), sofern in der Bestellung nicht anders angegeben.

8.2 Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrer Beendigung. FireMon kann diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung kündigen, sofern der Lizenznehmer nicht über ein aktives Abonnement für Software oder Services verfügt. Jede Partei kann diese Vereinbarung wegen einer wesentlichen Verletzung dieser Vereinbarung oder der daraus resultierenden Pflichten durch die andere Partei kündigen, sofern diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung behoben wird. FireMon ist berechtigt, diese Vereinbarung wegen wesentlicher Verletzung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer unstrittige Gebühren nicht fristgerecht an FireMon (oder gegebenenfalls an einen autorisierten Lieferanten) zahlt und diese Verletzung nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung behoben wird.

8.3 Sofern nicht ausdrücklich gemäß Abschnitt 5.3 und/oder 7.4 zulässig, sind sämtliche Gebühren nicht erstattungsfähig.

8.4 Mit Ablauf oder Beendigung der unter einer Bestellung gewährten Lizenz hat der Lizenznehmer die Nutzung der betreffenden Software unverzüglich, spätestens jedoch zum jeweiligen Ablauf- oder Beendigungsdatum, einzustellen. Sofern von FireMon nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt, erfolgt jede Nutzung dieser Software nach dem jeweiligen Einstellungsdatum unbefugt und ohne Lizenz.

8.5 Die Bestimmungen der Abschnitte 1, 3-6, 8-12 und 15 gelten über die Beendigung oder den Ablauf dieser Vereinbarung hinaus fort und bleiben in vollem Umfang wirksam.

9. AUSFUHRKONTROLLE. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass die Software nicht in ein Land versandt, übertragen oder exportiert oder in einer Weise verwendet wird, die nach dem United States Export Administration Act oder anderen Ausfuhrgesetzen, -beschränkungen oder -vorschriften untersagt ist, einschließlich, ohne Einschränkung, der Liste der Specially Designated Nationals des US-Finanzministeriums oder der Denied Person's List bzw. der Entity List des US-Handelsministeriums (zusammen die „Ausfuhrgesetze“). Darüber hinaus sichert der Lizenznehmer zu und gewährleistet, dass er nicht Staatsangehöriger eines mit einem Embargo belegten Landes (einschließlich, ohne Einschränkung, Iran, Syrien, Sudan, Kuba und Nordkorea) ist oder sich anderweitig dort befindet und dass ihm der Erhalt der Software nicht anderweitig nach den Ausfuhrgesetzen untersagt ist. Sämtliche dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte verfallen mit sofortiger Wirkung, wenn der Lizenznehmer die Bestimmungen dieses Abschnitts 9 nicht einhält.

10. SCHUTZRECHTSHINWEISE. Hiermit wird kein Recht zur Nutzung von Kennzeichen (wie unter anderem Handelsnamen, Marken, Geschäftszeichen, Dienstleistungsmarken oder Symbole sowie deren Abkürzungen, Kurzformen oder Nachahmungen) gewährt, die im Eigentum von FireMon stehen oder zur Kennzeichnung eines Produkts oder Services von FireMon verwendet werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Namen von FireMon nicht zu verwenden und weder direkt noch indirekt in irgendeiner Weise auf FireMon Bezug zu nehmen, sofern FireMon dem nicht schriftlich zugestimmt hat.

11. VERTRAULICHKEIT.

11.1 Nutzungs- und Geheimhaltungspflichten.

11.1.1 Vertrauliche Informationen. Die Partei, die vertrauliche Informationen offenlegt, ist die „offenlegende Partei“, und die Partei, die vertrauliche Informationen erhält, ist die „empfangende Partei“. „Vertrauliche Informationen“ umfassen (i) das Bestehen und die Bedingungen dieser Vereinbarung, (ii) die Software und (iii) alle Informationen, die von der offenlegenden Partei oder in deren Auftrag gegenüber der empfangenden Partei offengelegt werden, sei es mündlich, schriftlich oder über ein anderes Medium, unabhängig von der Art der Dokumentation (oder ohne Dokumentation), einschließlich, ohne Einschränkung, der tatsächlichen und geplanten Geschäftstätigkeiten der offenlegenden Partei, Finanzinformationen, Services, Produkte, Preise, geistiges Eigentum, Techniken, Prozesse, Betriebsabläufe, Know-how, Marketingmaterialien, Analysen, Strategien, Prognosen, Konzepte, Ideen oder sämtlicher Informationen, die aus den vorgenannten abgeleitet, zusammengefasst oder extrahiert wurden.

11.1.2 Ausnahmen von vertraulichen Informationen. Vertrauliche Informationen umfassen, außer soweit nach geltendem Recht erforderlich, keine Informationen: (i) zu deren uneingeschränkter Offenlegung die offenlegende Partei die empfangende Partei schriftlich ermächtigt; (ii) die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf eine Verletzung dieser Vereinbarung durch die empfangende Partei zurückzuführen ist; (iii) von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie ihr vor der Offenlegung nach dieser Vereinbarung bekannt waren oder von ihr unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (iv) die die empfangende Partei von einer Quelle erhält, bei der die empfangende Partei zum Zeitpunkt des Erhalts positiv nachweisen kann, dass sie keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei unterlag, oder (v) aggregierte anonymisierte Daten.

11.1.3 Pflichten. Jede Partei hat vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und dabei mindestens die gleiche Sorgfalt anzuwenden, die sie zum Schutz der Vertraulichkeit ihrer eigenen geschützten und vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anwendet, in jedem Fall jedoch einen branchenüblichen Schutz. Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei jedoch gegenüber denjenigen ihrer Mitarbeiter offenlegen, die mit einer nach dieser Vereinbarung zulässigen Nutzung befasst sind und Kenntnis davon haben müssen, vorausgesetzt, diese Mitarbeiter: (i) werden angewiesen, diese vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und sie nicht anders als hier gestattet zu nutzen oder offenzulegen, und/oder (ii) unterliegen einer rechtlichen Pflicht in Bezug auf Nutzungsbeschränkungen und Geheimhaltungspflichten, die den hierin auferlegten Nutzungsbeschränkungen und Geheimhaltungspflichten im Wesentlichen entsprechen. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei nutzen, außer soweit dies für die Erfüllung dieser Vereinbarung und während deren Laufzeit erforderlich oder hierin ausdrücklich lizenziert ist. Jede Partei haftet für jede unsachgemäße Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei durch sie selbst oder durch ihre jeweiligen Führungskräfte, Vorstands- und Geschäftsleitungsmitglieder, Gesellschafter, Partner, Mitarbeiter (einschließlich Personen, die künftig ehemalige Partner, Gesellschafter, Angestellte, Vertreter oder unabhängige Auftragnehmer werden) (zusammen die „Vertreter“).

11.2 Erzwungene Offenlegungen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen offenlegen, soweit dies gesetzlich oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde erforderlich ist; der Empfänger dieser vertraulichen Informationen hat den Inhaber dieser vertraulichen Informationen jedoch unverzüglich zu benachrichtigen, sofern dies gesetzlich zulässig ist, und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um mit dem Inhaber dieser vertraulichen Informationen auf dessen Kosten zusammenzuarbeiten, sofern der Inhaber eine Schutzanordnung erwirken oder die Vertraulichkeit dieser vertraulichen Informationen anderweitig schützen möchte.

11.3 Unterlassungsanspruch. Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass jede Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts 11 durch sie oder ihre Mitarbeiter der nicht verletzenden Partei einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann, und dass die nicht verletzende Partei im Falle einer solchen Verletzung berechtigt ist, zusätzlich zu allen anderen nach Recht oder Billigkeit verfügbaren Rechtsbehelfen Unterlassungsansprüche geltend zu machen (ohne dass eine Sicherheitsleistung oder sonstige Sicherheit zu erbringen ist).

11.4 Rückgabe oder Vernichtung. Mit Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung wird jede Partei innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach eigener Wahl entweder (i) alle von der jeweiligen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen zurückgeben oder (ii) alle vertraulichen Informationen sowie Kopien oder Duplikate und alle Zusammenfassungen oder Auszüge davon auf jedem Medium sicher und in Übereinstimmung mit anerkannten Branchenstandards vernichten oder löschen. Auf Anfrage übermittelt jede Partei der anderen Partei eine schriftliche Bestätigung einer verantwortlichen Führungskraft, dass sie ihre Pflichten nach diesem Abschnitt erfüllt hat. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass sie die empfangende Partei daran hindert, Archivkopien von Daten oder vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Prüfungs-, Rechts- oder Aufbewahrungsrichtlinien aufzubewahren, solange die Vertraulichkeit der Informationen gemäß den hierin enthaltenen Nutzungs- und Geheimhaltungsbestimmungen gewahrt bleibt und diese Aufbewahrung im Einklang mit geltendem Recht steht.

11.5 Telemetriedaten. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an, stimmt zu und willigt ausdrücklich in die Erhebung und Nutzung von Telemetriedaten durch FireMon ein. FireMon erhebt keinen Eigentumsanspruch auf Telemetriedaten. Der Lizenznehmer gewährt FireMon hiermit ein gebührenfreies, unbefristetes, unwiderrufliches, übertragbares, weltweites, nicht ausschließliches Recht, die Telemetriedaten (ganz oder teilweise) zu vervielfältigen, zu analysieren, zu prüfen, zu verarbeiten, zu Diagnosezwecken zu verwenden oder anderweitig zu nutzen, um die Software zu unterstützen, zu warten und bereitzustellen sowie für Marktforschung und Vertriebsansprache durch FireMon (die „Telemetriedaten-Lizenz“). FireMon wird die Telemetriedaten nicht an Dritte weitergeben und die Telemetriedaten ausschließlich im Einklang mit der Telemetriedaten-Lizenz nutzen; FireMon darf Telemetriedaten jedoch an Dritte weitergeben, die FireMon Leistungen im Zusammenhang mit der Software erbringen (und die die Telemetriedaten zu Bedingungen schützen, die im Umfang dieser Vereinbarung entsprechen). Zusätzlich zu den im Rahmen der Telemetriedaten-Lizenz gewährten Rechten erkennt der Lizenznehmer an und stimmt zu, dass FireMon das Recht hat, Telemetriedaten in aggregierte anonymisierte Daten umzuwandeln, die danach ausschließlich Abschnitt 11.6 unterliegen.

11.6 Aggregierte anonymisierte Daten. FireMon stehen sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche (einschließlich, ohne Einschränkung, aller Rechte an geistigem Eigentum) an den aggregierten anonymisierten Daten zu. Zur Klarstellung: FireMon darf die aggregierten anonymisierten Daten zeitlich unbegrenzt für jeden Zweck nutzen, verkaufen, lizenzieren, darauf zugreifen, sie offenlegen, ändern und abgeleitete Werke davon erstellen, einschließlich, ohne Einschränkung, zur Erstellung von Branchen-Benchmarks sowie zur Entwicklung und Verbesserung der Produkte und Services von FireMon.

12. ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND. Diese Vereinbarung gilt als im Bundesstaat Kansas, Vereinigte Staaten von Amerika, geschlossen und unterliegt dessen Recht und wird nach diesem ausgelegt, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschließlicher Gerichtsstand und ausschließliche Zuständigkeit für sämtliche Ansprüche oder Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit der Software ist Johnson County, Kansas. Der Lizenznehmer unterwirft sich hiermit unwiderruflich der persönlichen Zuständigkeit am vorgenannten Ort und stimmt dieser zu.

13. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT. Als Gegenleistung für die hierin gewährte(n) Lizenz(en) darf FireMon den Lizenznehmer öffentlich als Kunden von FireMon benennen, eine Pressemitteilung über den Abschluss dieser Vereinbarung veröffentlichen und auf die lizenzierten Produkte und erworbenen Services verweisen. Jede weitergehende Öffentlichkeitsarbeit einer Partei bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

14. LIZENZEN FÜR EVALUIERUNGSSOFTWARE. FireMon kann dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit Software zur Verfügung stellen, die für interne Evaluierungszwecke und nicht für den Produktiveinsatz lizenziert ist („Evaluierungssoftware“). Der Lizenznehmer darf die Evaluierungssoftware auf nicht ausschließlicher und nicht übertragbarer Basis für einen begrenzten Zeitraum installieren und nutzen, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, über den Erwerb einer kommerziellen Lizenz für die Software zu entscheiden, und nicht zur Erzielung von Einnahmen, für kommerzielle Aktivitäten oder für sonstige produktive geschäftliche oder entwicklungsbezogene Zwecke. Für eine kostenlose Testphase bereitgestellte Lizenzschlüssel verfallen automatisch und können dazu führen, dass die Evaluierungssoftware am Ende der kostenlosen Testphase nicht mehr funktionsfähig ist. FireMon behält sich das Recht vor, seine Prüfungsrechte nach dieser Vereinbarung auszuüben, um die Einhaltung dieses Abschnitts 14 sicherzustellen. Bestimmungen dieser Vereinbarung zur Rechtegewährung (mit Ausnahme der Abschnitte 1.1 und 1.3), zur Gewährleistung (mit Ausnahme der Gewährleistungsausschlüsse), die in Abschnitt 6.3 aufgeführten Ausschlüsse und/oder die Freistellungsverpflichtung von FireMon gelten nicht für Evaluierungssoftware. Zur Klarstellung: FireMon erbringt für Evaluierungssoftware keine Support-Services. EVALUIERUNGSSOFTWARE WIRD „WIE BESEHEN“ UND „WIE VERFÜGBAR“ MIT ALLEN FEHLERN UND OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG BEREITGESTELLT, UND DAS GESAMTE RISIKO HINSICHTLICH ZUFRIEDENSTELLENDER QUALITÄT, GENAUIGKEIT UND AUFWAND TRÄGT DER LIZENZNEHMER.

15. SONSTIGES.

15.1 Diese Vereinbarung (einschließlich aller hierin ausdrücklich in Bezug genommenen Dokumente, deren Bedingungen hiermit durch Bezugnahme einbezogen werden) stellt die vollständige Vereinbarung und das vollständige Einvernehmen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Gespräche zwischen ihnen. FireMon kann diese Bedingungen von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ohne Mitteilung an den Lizenznehmer aktualisieren oder überarbeiten und empfiehlt dem Lizenznehmer, die unter www.firemon.com/SLSA veröffentlichte jeweils aktuelle Fassung dieser Vereinbarung regelmäßig zu prüfen, um über die jeweils geltenden Bedingungen informiert zu bleiben. Ihre fortgesetzte Nutzung der Software und/oder der Support-Services nach einer Aktualisierung oder Überarbeitung gilt als Ihre Annahme dieser Aktualisierungen oder Überarbeitungen. Mit der Installation und Nutzung der Software stimmt der Lizenznehmer hiermit zu, dass sämtliche Geschäftsbedingungen in einer vom Lizenznehmer eingereichten Bestellung oder in sonstiger Korrespondenz zwischen den Parteien in Bezug auf die Software und/oder Services, die von den hierin enthaltenen Bedingungen abweichen oder diese abändern sollen, nichtig sind und ungeachtet einer Bearbeitung dieser Bestellung durch FireMon keinerlei Wirkung entfalten.

15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung als nicht durchsetzbar gelten, so ist diese Bestimmung nur insoweit anzupassen, wie es erforderlich ist, um sie durchsetzbar zu machen. Kann eine solche Bestimmung nicht durchsetzbar gestaltet werden, bleiben die übrigen Bedingungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung in vollem Umfang wirksam, und die nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

15.3 FireMon kann diese Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Verschmelzung oder der Veräußerung seiner Vermögenswerte und/oder seines Geschäftsbetriebs abtreten.

15.4 Sofern nicht ausdrücklich in einer von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der die Durchsetzung begehrenden Partei unterzeichneten schriftlichen Verzichtserklärung vorgesehen, stellt die unterlassene Durchsetzung oder der Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung keinen Verzicht auf diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt oder unter irgendwelchen Umständen dar und begründet keine Einschränkung oder Bedingung für die unverzügliche, vollständige und strikte Durchsetzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung.

15.5 FireMon haftet dem Lizenznehmer nicht für die Nichterfüllung von Pflichten aus dieser Vereinbarung, sofern diese Nichterfüllung auf Ursachen außerhalb des Einflussbereichs von FireMon zurückzuführen ist, einschließlich, ohne Einschränkung, höherer Gewalt, Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Embargo, Katastrophen, Sabotage, Ausfällen von Versorgungs- oder Übertragungsleistungen, behördlicher Verbote oder Vorschriften, nationaler Notstände, Aufstände, Unruhen oder Kriege oder Viren, die nicht auf Handlungen oder Unterlassungen von FireMon, seiner Mitarbeiter oder Vertreter zurückzuführen sind, Streiks, Arbeitsniederlegungen oder sonstiger Arbeitskampfmaßnahmen.

15.6 Durch diese Vereinbarung wird kein Vertretungs-, Gesellschafts-, Joint-Venture- oder Arbeitsverhältnis begründet. Die Parteien bleiben unabhängige Auftragnehmer und haben keine Befugnis, die jeweils andere Partei zu binden oder in deren Namen Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten zu begründen. Unter keinen Umständen gilt ein Mitarbeiter einer Partei zu irgendeinem Zweck als Mitarbeiter der anderen Partei.

15.7 Jede Partei erkennt an und stimmt zu, dass die der anderen Partei in dieser Vereinbarung gewährten Rechte nicht ausschließlich sind und dass, ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, keine Bestimmung dieser Vereinbarung so zu verstehen oder auszulegen ist, dass sie eine Partei daran hindert, an ähnlichen Geschäftsbeziehungen wie den hierin beschriebenen teilzunehmen.

15.8 In dieser Vereinbarung gilt: (a) Überschriften dienen ausschließlich Referenzzwecken und werden bei der Auslegung dieser Vereinbarung nicht herangezogen; (b) die Einzahl schließt die Mehrzahl ein, die Mehrzahl schließt die Einzahl ein; (c) ist ein Begriff als eine Wortart (etwa als Substantiv) definiert, so hat er eine entsprechende Bedeutung, wenn er als eine andere Wortart (etwa als Verb) verwendet wird; (d) „schließt ein“, „einschließlich“, „zum Beispiel“, „wie etwa“ und ähnliche Begriffe sind nicht abschließend zu verstehen; (e) alle Geldbeträge verstehen sich in US-Dollar; und (f) es gilt keine Auslegungsregel zum Nachteil einer Partei, weil diese Partei für die Erstellung dieser Vereinbarung verantwortlich war. Englisch (in der in den Vereinigten Staaten üblichen Auslegung) ist die Sprache, die in der gesamten schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien gemäß dieser Vereinbarung verwendet wird, einschließlich aller Mitteilungen, Berichte, Prüfungen, Einwilligungen, Ermächtigungen und Genehmigungen nach dieser Vereinbarung.

15.9 Die Parteien können diese Vereinbarung elektronisch und in Ausfertigungen schließen. Jede Ausfertigung gilt als Original, die zusammen ein einziges Dokument bilden.

16. MITTEILUNGEN. Alle nach dieser Vereinbarung erforderlichen oder zulässigen Mitteilungen haben schriftlich zu erfolgen, werden mit Zugang wirksam und sind persönlich, per E-Mail, per Nachtkurier oder per Einschreiben bzw. eingeschriebener US-Post mit vorausbezahltem Porto an folgende Adresse zu übermitteln:

An: FireMon, LLC, 8801 Renner Blvd., Suite 200, Lenexa, KS 66219
E-Mail: Legal@firemon.com

An den Lizenznehmer: An die in der Bestellung angegebene Anschrift

17. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

17.1 „Software“ bezeichnet die proprietäre Software und Dokumentation von FireMon, die dem Lizenznehmer von FireMon zur Verfügung gestellt wird im Zusammenhang mit (i) einem Erwerb bei FireMon oder einem autorisierten Wiederverkäufer von FireMon („Autorisierter Wiederverkäufer“) oder (ii) einer Evaluierungslizenz gemäß Abschnitt 14.

17.2 „Dokumentation“ bezeichnet die Handbücher und Leitfäden von FireMon, die den Funktionsumfang der Software bzw. der Services definieren.

17.3 „Bestellung“ bezeichnet die gültige Bestellung, den Auftrag, die Rechnung oder ein sonstiges Bestelldokument bzw. Bestellverfahren, das FireMon vom Lizenznehmer oder vom Autorisierten Wiederverkäufer, der mit dem Lizenznehmer kontrahiert, für die betreffende Software und/oder die betreffenden Services angenommen hat.

17.4 „Gebühren“ bezeichnet sämtliche in einer Bestellung für Software und/oder Services ausgewiesenen Beträge.

17.5 „Lizenzlaufzeit“ bezeichnet den Zeitraum, für den die Lizenz vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags zur Nutzung der Software berechtigt; diese zeitlich begrenzte Abonnementlaufzeit wird in der Bestellung für jeden Softwaretitel angegeben.

17.6 „Rechte an geistigem Eigentum“ umfasst ohne Einschränkung alle immateriellen Rechtspositionen oder Rechtsinteressen, die verkörpert werden durch oder enthalten sind in: (i) jeglicher Idee, jeglichem Design, Konzept, jeglicher Technik, Erfindung, Entdeckung oder Verbesserung, unabhängig von der Patentierbarkeit, einschließlich jedoch Patenten, Patentanmeldungen, Geschäftsgeheimnissen und Know-how; (ii) jeglichem Werk der Urheberschaft, unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit, einschließlich jedoch Urheberrechten und allen gesetzlich anerkannten Urheberpersönlichkeitsrechten; (iii) jeglicher Marke, jeglichem Handelsnamen oder jeglicher Dienstleistungsmarke; und (iv) jeglichem sonstigen geistigen Eigentum, Schutzrecht oder ähnlichen Recht, einschließlich des gesamten damit verbundenen Geschäftswerts, und zwar jeweils weltweit

17.7 „Services“ bezeichnet die standardmäßigen, nicht anpassbaren Leistungen (z. B. Installation, Implementierung, Schulung und/oder Support), die FireMon gemäß einer Service Description für die jeweilige Leistung erbringt.

17.8 „Service Description“ bezeichnet die Dokumentation, in der die Spezifikationen und Anforderungen für einen von FireMon angebotenen Service festgelegt sind. FireMon behält sich das Recht vor, Service Description(s) von Zeit zu Zeit zu ändern, sofern dem Lizenznehmer eine schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen zugeht.

17.9 „Telemetriedaten“ bezeichnet Daten, die von der Software zum aktuellen Nutzungszustand (z. B. Konten, Instanzen, verwaltete IPs usw.) sowie zu sonstigen System- und Leistungsparametern (z. B. CPU-Auslastung, Kerne, Arbeitsspeicher usw.) erzeugt werden.

17.10 „Aggregierte anonymisierte Daten“ bezeichnet Telemetriedaten, die so aggregiert und anonymisiert sind, dass diese Daten (i) den Lizenznehmer nicht als Quelle dieser Daten erkennbar machen und (ii) keine Informationen enthalten, anhand derer der Lizenznehmer identifiziert werden könnte.

17.11 „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet den Zeitraum, der an dem Tag beginnt, an dem die Software dem Lizenznehmer erstmals zum Download bereitgestellt wird, und am 30. Kalendertag nach diesem Datum endet.

Software- und Servicelizenzvertrag | FireMon