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Lizenzvereinbarung für Firewall-Assessment

FIREMON, LLC (NACHFOLGEND „FIREMON“) STELLT DIE LIZENZIERTEN PROGRAMME AUSSCHLIESSLICH ZU DEN IN DIESEM FIREWALL ASSESSMENT LICENSE AGREEMENT (DER „VERTRAG“) FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN UND UNTER DER VORAUSSETZUNG BEREIT, DASS DER LIZENZNEHMER DIESE AKZEPTIERT UND EINHÄLT. DURCH KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ ODER DURCH INSTALLATION, HERUNTERLADEN, ZUGRIFF AUF ODER SONSTIGE NUTZUNG DER SOFTWARE ERKLÄREN SIE SICH ALS „LIZENZNEHMER“ MIT DER VERBINDLICHKEIT DIESES VERTRAGS EINVERSTANDEN. SIE (A) AKZEPTIEREN HIERMIT DIESEN VERTRAG UND STIMMEN ZU, DASS DER LIZENZNEHMER RECHTLICH AN DESSEN BEDINGUNGEN GEBUNDEN IST; UND (B) SICHERN ZU UND GEWÄHRLEISTEN, DASS SIE IM NAMEN DES LIZENZNEHMERS DAS RECHT, DIE BEFUGNIS UND DIE VOLLMACHT BESITZEN, DIESEN VERTRAG ABZUSCHLIESSEN UND DEN LIZENZNEHMER AN DESSEN BEDINGUNGEN ZU BINDEN. SOFERN SIE NICHT ÜBER DIE ENTSPRECHENDE VOLLMACHT VERFÜGEN ODER DER LIZENZNEHMER DEN BEDINGUNGEN DIESES VERTRAGS NICHT ZUSTIMMT, WIRD FIREMON DEM LIZENZNEHMER DIE LIZENZIERTEN PROGRAMME NICHT LIZENZIEREN UND LIZENZIERT SIE NICHT, UND DER LIZENZNEHMER DARF DIE LIZENZIERTEN PROGRAMME WEDER INSTALLIEREN NOCH NUTZEN.

UNGEACHTET ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN IN DIESEM VERTRAG ODER DER ANNAHME DER BEDINGUNGEN DIESES VERTRAGS DURCH DEN LIZENZNEHMER WIRD OHNE ABSCHLUSS EINER VERBINDLICHEN BESTELLUNG KEINE LIZENZ (WEDER AUSDRÜCKLICH, KONKLUDENT NOCH AUF SONSTIGE WEISE) IM RAHMEN DIESES VERTRAGS GEWÄHRT, UND DIESER VERTRAG SCHLIESST AUSDRÜCKLICH JEDES RECHT AN SOFTWARE AUS, DIE DER LIZENZNEHMER NICHT RECHTMÄSSIG ERWORBEN HAT ODER DIE KEINE LEGITIME, AUTORISIERTE KOPIE DER LIZENZIERTEN PROGRAMME VON FIREMON IST.

1. DEFINITIONEN

a. „Assessment Services“ bezeichnet sämtliche professionellen Dienstleistungsangebote, bei denen der Lizenznehmer die Lizenzierten Programme nutzt, um kurzfristige Firewall-Bewertungsleistungen für Endkunden zu erbringen.

b. „Geräte“ bezeichnet Netzwerkgeräte und/oder Sicherheitsgeräte, die von dem Lizenzierten Programm unterstützt werden.

c. „Endkunde(n)“ bezeichnet Abonnenten der Assessment Services.

d. „Lizenzierte Programme“ bezeichnet das Software-Abonnement und den zugehörigen Software-Support, die in einer Bestellung angegeben sind.

e. „Lizenzschlüssel“ bezeichnet den eindeutigen Softwarecode, der für die Bereitstellung und den Betrieb bestimmter Lizenzierter Programme erforderlich ist und zeitlich auf die jeweilige Abonnementlaufzeit begrenzt ist.

f. „Bestellung“ bezeichnet ein Bestelldokument des Lizenznehmers auf Grundlage eines von FireMon erstellten Angebots, das vom Lizenznehmer eingereicht und von FireMon für das jeweilige Lizenzierte Programm angenommen wird.

g. „Abonnementgebühren“ bezeichnet die in der jeweiligen Bestellung angegebenen Dollarbeträge.

h. „Abonnementlaufzeit“ bezeichnet den Zeitraum, für den jedes Lizenzierte Programm (das gemäß einer Bestellung
erworben wurde) von FireMon zur Nutzung durch den Lizenznehmer autorisiert ist, um Assessment Services für einen Endkunden zu erbringen. Die Abonnementlaufzeit beträgt dreißig (30) Tage, sofern in einer Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist

i. „Gebiet“ bezeichnet weltweit mit Ausnahme von Ländern, gegen die die USA ein Embargo verhängt oder deren Export von Waren oder Dienstleistungen sie eingeschränkt haben, sowie mit Ausnahme von Staatsangehörigen eines solchen Landes, unabhängig von deren Aufenthaltsort, oder von Rechtsträgern, die beabsichtigen, die Lizenzierten Programme unter Verstoß gegen US-Recht an ein mit Embargo belegtes oder eingeschränktes Ziel zu übertragen, zu transportieren oder den Zugang dazu zu ermöglichen.

2. LIZENZEN

2.1. Lizenzierte Programme. Als Gegenleistung für die hierin festgelegten Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers gewährt FireMon dem Lizenznehmer hiermit während der jeweiligen Abonnementlaufzeit für jedes Lizenzierte Programm eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare und nicht unterlizenzierbare (außer in Übereinstimmung mit diesem Vertrag) Lizenz und das Recht innerhalb des Gebiets, die Lizenzierten Programme zu installieren und zu nutzen, um Assessment Services für Endkunden zu erbringen.

2.2 Lizenzbeschränkungen. Gerätelizenzen sind zur einmaligen Verwendung bestimmt und können, sobald sie einem Gerät zugewiesen wurden, nicht neu zugewiesen werden. Sofern hierin nicht ausdrücklich gestattet, darf der Lizenznehmer nicht (a) die Lizenzierten Programme oder Lizenzschlüssel verändern, disassemblieren, zurückentwickeln, Fehlerkorrekturen vornehmen, abgeleitete Werke davon erstellen oder dekompilieren oder dies versuchen; (b) versuchen, auf Teile des Programmcodes, der Lizenzierten Programme oder der Lizenzschlüssel zuzugreifen oder diese zu nutzen, für die der Lizenznehmer keine Lizenz erworben hat; (c) Funktionen oder technische Schutzmaßnahmen in den Lizenzierten Programmen oder Lizenzschlüsseln umgehen oder deaktivieren; (d) außer wie hierin ausdrücklich genehmigt, die Lizenzierten Programme oder Lizenzschlüssel verbreiten oder übertragen; (e) die Lizenzierten Programme für laufende Managed Services hosten, anbieten oder anderweitig nutzen; (j) Teile des Lizenzierten Programms auf öffentlichen (d. h. nicht privaten) Websites zum Austausch von Softwarecode oder ähnlichen Plattformen veröffentlichen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: GitHub, BitBucket, Google Code, Pastebin, Codeplex, LaunchPad, Unfuddle, JSFiddle, JSBin;; oder (m) die Lizenzierten Programme oder Teile bzw. Aspekte davon für rechtswidrige Zwecke nutzen oder (n) Dritten eine der Handlungen (a) bis (m) gestatten oder dabei behilflich sein.

3. EIGENTUM.

3.1 Eigentum von FireMon Die Lizenzierten Programme und Lizenzschlüssel (zusammen „Geistiges Eigentum von
FireMon“) werden von FireMon an den Lizenznehmer lizenziert und nicht verkauft, und nichts hierin ist als Verkauf oder Kauf des Geistigen Eigentums von FireMon auszulegen. Der Lizenznehmer erhält keinerlei Rechte an dem Geistigen Eigentum von FireMon, außer den in diesem Vertrag ausdrücklich gewährten. FireMon und/oder seine Lizenzgeber behalten sich alle Rechte an dem Geistigen Eigentum von FireMon vor, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich im Rahmen dieses Vertrags gewährt werden. FireMon und/oder seine Lizenzgeber behalten sämtliche Urheber-, Marken-, Patent- und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums an dem Geistigen Eigentum von FireMon.

3.2 Eigentum an Daten des Lizenznehmers. Die Daten des Lizenznehmers sind alleiniges und ausschließliches Eigentum des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer gewährt FireMon hiermit eine beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertragbare Lizenz zum Kopieren, Nutzen, Bearbeiten oder Anzeigen dieser Daten, soweit dies ausschließlich zur Bereitstellung und Unterstützung der Lizenzierten Programme erforderlich ist.

4. VERTRAULICHKEIT UND EIGENTUMSRECHTE

4.1. Vertrauliche Informationen. Jede Partei erkennt an, dass sie Zugang zu bestimmten vertraulichen Informationen der anderen Partei über deren Geschäft, Pläne, Kunden, Technologie und Produkte erhalten wird, einschließlich der Bedingungen dieses Vertrags („Vertrauliche Informationen“). Zu den Vertraulichen Informationen zählen unter anderem die proprietäre Software und die Kundeninformationen jeder Partei sowie im Falle von FireMon insbesondere das Geistige Eigentum von FireMon, Informationen über die Funktionen und Merkmale der Lizenzierten Programme und der zugehörigen Technologie sowie sämtliche nicht öffentlichen Informationen, die eine Partei der anderen Partei bereitstellt oder zu denen die andere Partei aufgrund dieses Vertrags Zugang erhält oder erlangt. Die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei dürfen nur insoweit verwendet werden, wie dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der empfangenden Partei aus diesem Vertrag erforderlich ist. Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei in keiner Weise für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter zu verwenden und sie keinem Dritten offenzulegen (außer soweit dies durch diesen Vertrag ausdrücklich gestattet ist, gesetzlich, behördlich oder durch gerichtliche Anordnung vorgeschrieben ist – wobei die empfangende Partei, sofern sie zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet ist, der offenlegenden Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab schriftlich Mitteilung macht und ihr Gelegenheit gibt, die Anforderung anzufechten, und die empfangende Partei, falls eine solche Offenlegung erforderlich ist, die Offenlegung auf die ausdrücklich verlangten Vertraulichen Informationen beschränkt – oder gegenüber Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern der empfangenden Partei, soweit vernünftigerweise erforderlich und sofern diese Dritten Vertraulichkeits- und Nutzungsbeschränkungen unterliegen, die mindestens so streng sind wie die dieses Vertrags), und Vorkehrungen zu treffen, die denen entsprechen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, mindestens jedoch angemessene Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu schützen. Die Pflichten und Verpflichtungen zum Schutz Vertraulicher Informationen gelten über den Ablauf oder die Kündigung dieses Vertrags hinaus für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.

4.2. Ausnahmen. Informationen gelten hierunter nicht als Vertrauliche Informationen, wenn diese Informationen: (a) der empfangenden Partei vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei unmittelbar oder mittelbar aus einer Quelle bekannt waren, die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei unterliegt; (b) der empfangenden Partei (unabhängig von einer Offenlegung durch die offenlegende Partei oder infolge dieses Vertrags) unmittelbar oder mittelbar aus einer Quelle bekannt werden, die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei unterliegt; (c) öffentlich bekannt sind oder werden oder anderweitig nicht mehr geheim oder vertraulich sind, es sei denn durch eine Verletzung dieses Vertrags durch die empfangende Partei; oder (d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne mittelbaren oder unmittelbaren Zugang zu oder Bezugnahme auf die von der offenlegenden Partei bereitgestellten Vertraulichen Informationen entwickelt wurden und diese unabhängige Entwicklung durch Urkundenbeweis nachgewiesen werden kann.

4.3. Eigentumsrechte von FireMon. Der Lizenznehmer und FireMon erkennen jeweils an, dass FireMon dem Lizenznehmer bestimmte Vertrauliche Informationen offenlegen kann, die sich speziell auf die Lizenzierten Programme beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Berichte und Informationen über die aktuellen und/oder künftigen Funktionen/Merkmale der Lizenzierten Programme und der zugehörigen Technologie. Der Lizenznehmer erkennt hiermit an und stimmt zu, dass alle Geschäftsinformationen, Software, Technologien, Prozesse, Kenntnisse, Vertraulichen Informationen von FireMon sowie alle sonstigen von FireMon bereitgestellten und/oder verwendeten Materialien und Techniken wertvolle proprietäre Produkte und Geschäftsgeheimnisse von FireMon und seinen Lizenzgebern darstellen und enthalten (zusammen „FireMon-Eigentum“), die erhebliche kreative Leistungen sowie vertrauliche Informationen, Ideen und Ausdrucksformen verkörpern. Dementsprechend verpflichtet sich der Lizenznehmer, sämtliches FireMon-Eigentum als Vertrauliche Informationen zu behandeln (und Vorkehrungen zu treffen, dass seine Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer dies ebenfalls tun), vorbehaltlich der Ausnahmen in Abschnitt 4.2. Sämtliches FireMon-Eigentum ist ausschließliches Eigentum von FireMon und seinen Lizenzgebern, einschließlich aller Berichte, aller Urheberrechte, Patente, abgeleiteten Werke, Zusammenstellungen, Sammelwerke, Marken, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums daran. Der Lizenznehmer wird keine Vertraulichkeitshinweise, Urheberrechtsvermerke, Marken, Logos, Legenden oder sonstigen Hinweise auf Eigentum, Schutzrechte oder Vertraulichkeit von Originalen oder Kopien Vertraulicher Informationen entfernen, überdrucken oder unkenntlich machen und stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Vertreter und Auftragnehmer dies ebenfalls nicht tun. Dem Lizenznehmer werden keine Lizenzen oder sonstigen Rechte an dem FireMon-Eigentum oder an den daran bestehenden Rechten des geistigen Eigentums gewährt, mit Ausnahme der in diesem Vertrag ausdrücklich genannten.

4.4 Billigkeitsrechtlicher Rechtsschutz. Verletzt eine Partei ihre in Abschnitt 2, Abschnitt 3 oder diesem Abschnitt 4 festgelegten Verpflichtungen, ist die offenlegende Partei berechtigt, billigkeitsrechtlichen Rechtsschutz zum Schutz ihrer diesbezüglichen Interessen zu beantragen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einstweiligen und dauerhaften Unterlassungsschutz, ohne Sicherheitsleistung.

5. ENTGELTE UND ZAHLUNGEN

5.1 Abonnementgebühren. Die Abonnementgebühren sind in der Bestellung für das jeweilige Lizenzierte Programm definiert und festgelegt. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass die Abonnementgebühren im Voraus fällig und zahlbar sind.

5.2 Zahlungsbedingungen. Nach Annahme einer Bestellung stellt FireMon dem Lizenznehmer die entsprechenden Abonnementgebühren in Rechnung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, FireMon innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers gegenüber FireMon ist nicht davon abhängig, ob der Lizenznehmer Zahlungen von Endkunden erhält oder die vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzierten Programme tatsächlich nutzt.

5.3 Zahlungsverzug. Überfällige Beträge sind mit einem Zinssatz in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat (achtzehn Prozent 18 % pro Jahr) oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu verzinsen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Zusätzlich zu allen sonstigen Rechten, die FireMon nach Gesetz oder Billigkeitsrecht zustehen, gilt: Zahlt der Lizenznehmer unstreitige Abonnementgebühren nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zustellung einer schriftlichen Zahlungsverzugsmitteilung durch FireMon, (i) kann FireMon diesen Vertrag kündigen und/oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag einstellen und (ii) hat der Lizenznehmer die Nutzung der Lizenzierten Programme unverzüglich einzustellen.

5.4 Steuern und sonstige Gebühren. Sofern in diesem Vertrag nicht anders angegeben, sind alle Beträge im Rahmen dieses Vertrags nicht erstattungsfähig, in US-Dollar angegeben und zu zahlen und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder sonstige indirekte Steuern. Sofern FireMon im Zusammenhang mit und anwendbar auf die Bereitstellung der Lizenzierten Programme an den Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrags Umsatz-, Mehrwert-, Verbrauchs-, Waren- und Dienstleistungs- oder sonstige Steuern zu entrichten hat, mit Ausnahme von Steuern auf Einkommen, Bruttoeinnahmen, Konzessions- und Gewerbesteuern, Vermögen oder Mitarbeiter von FireMon, werden diese Steuern von FireMon dem Lizenznehmer als gesonderte Position in Rechnung gestellt und vom Lizenznehmer an FireMon gezahlt. FireMon führt alle eingezogenen Steuern an die zuständige Steuerbehörde ab. Ist der Lizenznehmer von der Steuer befreit, hat er FireMon einen schriftlichen Nachweis über diesen Status vorzulegen, um die Befreiung von diesen Steuern zu begründen.

6. WARTUNGSLEISTUNGEN

6.1. Während der Abonnementlaufzeit für jedes Lizenzierte Programm stellt FireMon dem Lizenznehmer die in Anlage 1 festgelegten Software-Supportleistungen bereit („Wartungsleistungen“).

6.2. FireMon erbringt die Wartungsleistungen ausschließlich gegenüber dem Lizenznehmer und ist nicht verpflichtet, Wartungs- oder Supportleistungen gegenüber Endkunden oder sonstigen Dritten zu erbringen. Der Lizenznehmer hat Endkunden zu untersagen, FireMon direkt zu kontaktieren.

7. GEWÄHRLEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS

7.1. FireMon und der Lizenznehmer sichern jeweils zu, (i) dass sie über die volle Befugnis und ausreichende Rechte verfügen, um alle ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen; (ii) dass der Abschluss dieses Vertrags keine andere Vereinbarung oder Verpflichtung verletzt, deren Partei sie sind oder waren; und (iii) dass sie hinsichtlich ihrer Erfüllung dieses Vertrags alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen innerhalb des Gebiets einhalten. Der Lizenznehmer sichert zu und gewährleistet, dass er gegenüber Dritten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Endkunden, keine schriftlichen oder mündlichen Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf die Lizenzierten Programme abgibt (die nicht von FireMon schriftlich genehmigt wurden).

7.2 Die in Abschnitt 7 festgelegten Gewährleistungen gelten nicht, soweit die Lizenzierten Programme (a) von einer anderen Partei als FireMon verändert wurden oder (b) nicht gemäß den von FireMon dem Lizenznehmer bereitgestellten schriftlichen Anweisungen installiert, betrieben, repariert oder gewartet wurden.

7.3 Gewährleistungsausschluss. SOFERN IN DIESEM VERTRAG NICHT AUSDRÜCKLICH FESTGELEGT, BESTEHEN SEITENS FIREMON ODER SEINER LIZENZGEBER KEINE WEITEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER KONKLUDENTEN GEWÄHRLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN LIZENZIERTEN PROGRAMMEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE KONKLUDENTEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER.

8. FREISTELLUNG

8.1 Freistellung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer stellt FireMon und verbundene Unternehmen sowie deren jeweilige Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter auf eigene Kosten von allen Verlusten, Ansprüchen, Forderungen oder Klagegründen frei, verteidigt sie dagegen und hält sie schadlos, die entstehen aus, sich beziehen auf oder in Zusammenhang stehen mit (a) Verlust oder Beschädigung von Immobilien oder Verletzung oder Tod einer Person, verursacht durch den Lizenznehmer oder einen Endkunden, Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragte des Lizenznehmers (zusammen die „Lizenznehmer-Parteien“), (b) fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen oder vorsätzliches Fehlverhalten einer der Lizenznehmer-Parteien, (c) Nutzung der Lizenzierten Programme durch die Lizenznehmer-Parteien entgegen diesem Vertrag oder (d) eine tatsächliche oder behauptete Verletzung von Abschnitt 14.4 oder 14.5. Der Lizenznehmer stellt FireMon und verbundene Unternehmen sowie deren jeweilige Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter auf eigene Kosten von allen Verlusten, Ansprüchen, Forderungen oder Klagegründen frei, verteidigt sie dagegen und hält sie schadlos, die von einem oder mehreren Endkunden geltend gemacht werden und aus den Assessment Services entstehen, sich darauf beziehen oder damit in Zusammenhang stehen. In Bezug auf solche Ansprüche oder Klagegründe hat der Lizenznehmer die Kontrolle über die Verteidigung und/oder den Vergleich, vorbehaltlich Folgendem: (i) FireMon hat das Recht, sich an solchen Ansprüchen oder Klagegründen nach eigener Wahl und auf eigene Kosten zu beteiligen, und (ii) der Lizenznehmer darf solche Ansprüche oder Klagegründe nicht ohne schriftliche Zustimmung von FireMon vergleichen, wenn der Vergleich (direkt oder indirekt) ein Eingeständnis oder eine Festlegung von Schuld, Verschulden oder Fehlverhalten seitens FireMon beinhaltet oder FireMon (finanzielle oder sonstige) Verpflichtungen auferlegt.

8.2. Freistellung durch FireMon. FireMon stellt den Lizenznehmer, seine Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Mitarbeiter (zusammen die „freigestellten Lizenznehmer-Parteien“) auf eigene Kosten von allen Verlusten, Ansprüchen, Forderungen oder Klagegründen Dritter (ausdrücklich ausgenommen Endkunden) frei, verteidigt sie dagegen und hält sie schadlos, die den freigestellten Lizenznehmer-Parteien entstehen bzw. von diesen erlitten werden und sich ergeben aus oder in Zusammenhang stehen mit (a) einer gegen eine freigestellte Lizenznehmer-Partei erhobenen Klage auf Grundlage der Behauptung, dass ein Lizenziertes Programm ein Patent, Urheberrecht, eine Marke oder ein sonstiges Recht des geistigen Eigentums oder Schutzrecht eines Dritten innerhalb der Vereinigten Staaten verletzt; und/oder (b) einer fahrlässigen Handlung oder Unterlassung oder vorsätzlichem Fehlverhalten von FireMon. Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu, dass Endkunden ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag nicht berechtigt sind, Freistellung direkt von FireMon zu verlangen, und dass nur der Lizenznehmer gemäß diesem Vertrag Freistellungsansprüche gegen FireMon geltend machen kann. In Bezug auf solche Ansprüche oder Klagegründe hat FireMon die Kontrolle über die Verteidigung und/oder den Vergleich, vorbehaltlich Folgendem: (i) der Lizenznehmer hat das Recht, sich an solchen Ansprüchen oder Klagegründen nach eigener Wahl und auf eigene Kosten zu beteiligen, und (ii) FireMon darf solche Ansprüche oder Klagegründe nicht ohne schriftliche Zustimmung des Lizenznehmers vergleichen, wenn der Vergleich dem Lizenznehmer konkret eine Haftung auferlegt. Die vorstehenden Verpflichtungen von FireMon gelten nicht, soweit solche Ansprüche Dritter sich ergeben aus, sich beziehen auf oder resultieren aus (i) einer Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer oder einen seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter oder durch Endkunden oder (ii) einer grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Lizenznehmers oder eines seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter oder von Endkunden.

8.3 Verfahren. Die Verpflichtungen der freistellenden Partei nach diesem Abschnitt stehen unter der Voraussetzung, dass (a) die freigestellte Partei die freistellende Partei unverzüglich schriftlich über die Mitteilung eines Anspruchs oder über eine angedrohte oder tatsächliche Klage informiert, (b) die freistellende Partei die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und/oder den Vergleich einer solchen Klage hat, wobei die freistellende Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der freigestellten Partei, die nicht unbillig verweigert werden darf, keinen Anspruch vergleichen und keine Haftung seitens der freigestellten Partei anerkennen darf und wobei die freigestellte Partei das Recht hat, sich auf eigene Kosten und durch einen Rechtsbeistand ihrer Wahl an der Verteidigung eines solchen Anspruchs zu beteiligen, und (c) die freigestellte Partei auf Verlangen und auf Kosten der freistellenden Partei angemessene Mitwirkung und Unterstützung bei der Verteidigung gegen den Anspruch leistet.

8.4 Rechtsbehelfe. Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen aus diesem Abschnitt kann FireMon nach eigener Wahl, sobald FireMon Kenntnis davon erlangt, dass das Lizenzierte Programm tatsächlich oder möglicherweise ein geistiges Eigentumsrecht einer Person verletzt oder widerrechtlich nutzt, oder nach Mitteilung eines Anspruchs oder einer angedrohten oder tatsächlichen Klage, dem Lizenznehmer auf eigene Kosten das Recht verschaffen, die Lizenzierten Programme in der gelieferten Form weiter zu nutzen, oder diese ersetzen oder ändern, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen. Sind die vorgenannten Optionen nicht verfügbar, kann FireMon diesen Vertrag mit einer Frist von mindestens dreißig (30) Tagen durch vorherige schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer ohne Angabe von Gründen und ohne Haftung durch schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer beenden. Bei Beendigung hat der Lizenznehmer das rechtsverletzende Lizenzierte Programm zurückzugeben, FireMon hat die Rückgabe anzunehmen, und FireMon hat dem Lizenznehmer den verbleibenden, nicht genutzten Anteil einer etwaigen Vorauszahlung von Abonnementgebühren für das rechtsverletzende Lizenzierte Programm unverzüglich zu erstatten. Dieser Abschnitt 8 regelt den alleinigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Lizenznehmers sowie die alleinige und ausschließliche Haftung von FireMon im Rahmen dieses Vertrags im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen Verletzung geistigen Eigentums gegen den Lizenznehmer.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1. Haftungsausschluss. KEINE DER PARTEIEN HAFTET IN IRGENDEINEM FALL FÜR ENTGANGENE EINNAHMEN ODER GEWINNE ODER FÜR BESONDERE, MITTELBARE, BEILÄUFIGE, FOLGE- ODER STRAFSCHÄDEN GLEICH WELCHER ART UND NATUR, SEI ES AUS VERTRAG, GEWÄHRLEISTUNG ODER UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT ODER GEFÄHRDUNGSHAFTUNG) ODER EINER SONSTIGEN HAFTUNGSGRUNDLAGE, SELBST WENN DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN DER ANDEREN PARTEI MITGETEILT WURDE ODER VON DIESER PARTEI VERNÜNFTIGERWEISE HÄTTE VORHERGESEHEN WERDEN KÖNNEN;

9.2. Haftungshöchstbetrag. DIE GESAMTHAFTUNG EINER PARTEI AUS DIESEM VERTRAG ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DEN GESAMTBETRAG DER ABONNEMENTGEBÜHREN, DIE DER LIZENZNEHMER AN FIREMON IM RAHMEN DER BETREFFENDEN BESTELLUNG(EN) FÜR DIE LIZENZIERTEN PROGRAMME, DIE ZU EINEM HAFTUNGSANSPRUCH FÜHREN, GEZAHLT HAT UND ZU ZAHLEN HAT.

9.3 DIE VORSTEHEND IN 9.1 UND 9.2 GENANNTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR (a) DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI AUS DIESEM VERTRAG; (b) DIE VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN EINER PARTEI GEMÄSS DEN ABSCHNITTEN 2, 3, 4, 11 ODER 13.3; (c) ANSPRÜCHE ODER SCHÄDEN INFOLGE GROBER FAHRLÄSSIGKEIT, VORSÄTZLICHEN FEHLVERHALTENS ODER RECHTSVERSTÖSSEN EINER PARTEI, IHRER MITARBEITER, VERTRETER ODER AUFTRAGNEHMER; (d) ANSPRÜCHE ODER SCHÄDEN IM ZUSAMMENHANG MIT SACHSCHÄDEN, PERSONENSCHÄDEN ODER TOD; ODER (e) ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM VERTRAG.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen spiegeln die Risikoverteilung zwischen den Parteien wider. Die in diesem Abschnitt 9 festgelegten Beschränkungen bleiben wirksam und gelten auch dann, wenn festgestellt wird, dass ein hierin genannter beschränkter Rechtsbehelf seinen wesentlichen Zweck verfehlt hat.

10. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG

10.1. Laufzeit. Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem eine Bestellung von FireMon angenommen wird, und hat eine Laufzeit, die mit der Abonnementlaufzeit für die betreffende Bestellung übereinstimmt. Zur Klarstellung: Jede von FireMon angenommene Bestellung unterliegt diesem Vertrag gesondert auf individueller Basis, wobei jede Bestellung einen eigenen und eigenständigen Vertrag zwischen FireMon und dem Lizenznehmer bildet.

10.2 Folgen der Beendigung. Nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags (a) fallen alle dem Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertrags eingeräumten Rechte unverzüglich an FireMon zurück; (b) hat der Lizenznehmer jede im Rahmen dieses Vertrags genehmigte Nutzung des
geistigen Eigentums von FireMon unverzüglich einzustellen; (c) hat der Lizenznehmer alle in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Kopien der im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Lizenzierten Programme und Lizenzschlüssel zu vernichten oder an FireMon zurückzugeben und FireMon innerhalb von höchstens 10 Tagen eine schriftliche Bestätigung darüber vorzulegen; und (d) hat der Lizenznehmer innerhalb von drei (3) Werktagen nach dem Ablauf- oder Beendigungsdatum die Zahlung etwaiger ausstehender Abonnementgebühren an FireMon zu leisten.

1034. Fortbestand von Verpflichtungen. Folgendes bleibt über den Ablauf oder die Beendigung dieses Vertrags aus beliebigem Grund hinaus bestehen: (a) Verpflichtungen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen; (b) Verpflichtungen in Bezug auf Freistellung und Haftungsbeschränkung; (c) Verpflichtungen zur Zahlung aller unbestrittenen fälligen Beträge; (d) Verpflichtungen im Zusammenhang mit Prüfungen nach der Abonnementlaufzeit; (e) sämtliche Verpflichtungen in Bezug auf das Eigentum an geistigem Eigentum und (f) alle sonstigen Rechte und Pflichten, die ihrer Natur nach über diesen Vertrag hinaus fortbestehen. Die Beendigung oder der Ablauf dieses Vertrags entbindet keine der Parteien von Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag vor oder zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung oder eines solchen Ablaufs ergeben.

11. AUSFUHR

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle anwendbaren Rechtsvorschriften strikt einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle für ihn geltenden Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften, und dafür zu sorgen, dass die Endkunden dies ebenfalls tun. Der Lizenznehmer wird keine behördlichen Zertifizierungen oder Anträge im Namen von FireMon beantragen oder vornehmen.

12. VERPFLICHTUNGEN VON FIREMON

12.1 Erzeugung von Lizenzschlüsseln. Sofern der Lizenznehmer die Bedingungen dieses Vertrags vollständig einhält, erzeugt FireMon alle erforderlichen Lizenzschlüssel für jede Bestellung. Die Abonnementlaufzeit für jedes Lizenzierte Programm beginnt an dem Tag, an dem der Lizenzschlüssel für das betreffende Lizenzierte Programm dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wird.

12.2 Art der Leistungserbringung. FireMon wird (a) die Geschäfte auf professionelle Weise führen; (b) irreführende, täuschende oder unethische Praktiken vermeiden, die dem Lizenznehmer oder der Allgemeinheit schaden oder schaden könnten. Setzt FireMon Unterauftragnehmer ein, bleibt FireMon verantwortlich und haftbar für (i) alle Handlungen, Fehler und Unterlassungen dieser Unterauftragnehmer und (ii) die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags durch diese Unterauftragnehmer. Sämtliche Dokumentation und Supportleistungen werden ausschließlich in englischer Sprache bereitgestellt.

12.3 Versicherung. FireMon unterhält eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsunfallversicherung; eine Arbeitgeberhaftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von jeweils 1 Mio. USD pro Schadensfall und insgesamt; sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von 1 Mio. USD; und stellt dem Lizenznehmer auf Anfrage Versicherungsnachweise zur Verfügung.

13. VERPFLICHTUNGEN DES LIZENZNEHMERS

13.1 Absichtlich frei gelassen

13.2 Art der Leistungserbringung. Der Lizenznehmer wird (a) die Geschäfte kompetent und professionell führen; (b) irreführende, täuschende oder unethische Praktiken vermeiden, die FireMon, seinen Lizenzgebern und/oder dem Lizenzierten Programm oder der Allgemeinheit schaden oder schaden könnten; (c) keine falschen oder irreführenden Darstellungen, Gewährleistungen oder Garantien in Bezug auf FireMon, seine Lizenzgeber oder das Lizenzierte Programm abgeben; (d) das Lizenzierte Programm in Übereinstimmung mit der jeweils veröffentlichten Dokumentation und den Spezifikationen in diesem Vertrag nutzen und (e) das Lizenzierte Programm oder FireMon und seine Lizenzgeber nicht herabsetzen, kritisieren oder anderweitig in Frage stellen. Setzt der Lizenznehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag Unterauftragnehmer ein, bleibt der Lizenznehmer verantwortlich und haftbar für (i) alle Handlungen, Fehler und Unterlassungen dieser Unterauftragnehmer und (ii) die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags durch diese Unterauftragnehmer.

13.3 Prüfung. Während der Laufzeit dieses Vertrags und für drei (3) Jahre danach bewahrt der Lizenznehmer alle Aufzeichnungen auf, die Daten enthalten, die zur Überprüfung der Einhaltung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer vernünftigerweise erforderlich sind. FireMon ist berechtigt (auf eigene Kosten), diese Aufzeichnungen des Lizenznehmers während der üblichen Geschäftszeiten höchstens einmal pro Quartal und nach angemessener Ankündigung einzusehen und zu prüfen. Werden wesentliche Abweichungen aufgrund einer Verletzung der Verpflichtungen des Lizenznehmers aus diesem Vertrag festgestellt, hat der Lizenznehmer festgestellte Unterzahlungen sowie die Kosten und Aufwendungen von FireMon für die Prüfung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach entsprechender Mitteilung zu zahlen. Zusätzlich zu und ohne Einschränkung des Vorstehenden können FireMon oder ein von FireMon Beauftragter jederzeit nach Beendigung oder Ablauf dieses Vertrags eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung, einschließlich der nachvertraglichen Verpflichtungen, zu bestätigen, sofern eine solche Prüfung gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts 13.3 durchgeführt wird.

13.4 Versicherung. Der Lizenznehmer unterhält eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsunfallversicherung; eine Arbeitgeberhaftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von jeweils 1 Mio. USD pro Schadensfall und insgesamt; sowie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von 1 Mio. USD; und stellt FireMon auf Anfrage Versicherungsnachweise zur Verfügung.;.

14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

14.1. Mitteilungen. Jede nach diesem Vertrag erforderliche oder zulässige Mitteilung oder Benachrichtigung kann persönlich übergeben, einem Übernacht-Kurierdienst übergeben oder per Einschreiben mit Rückschein und frankiert versandt werden, jeweils an die auf der Unterschriftsseite dieses Vertrags angegebene Anschrift der empfangenden Partei oder an eine andere Anschrift, die eine Partei der anderen nachfolgend schriftlich mitteilt. Mitteilungen gelten mit Zustellung an die andere Partei als erfolgt.

14.2. Abtretung. Der Lizenznehmer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FireMon, die nicht unbillig verweigert, verzögert oder an Bedingungen geknüpft werden darf, keine seiner Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, in Unterauftrag vergeben, delegieren oder anderweitig, unmittelbar oder kraft Gesetzes, übertragen. FireMon kann den Vertrag ohne Zustimmung an einen Rechtsnachfolger seines gesamten oder im Wesentlichen gesamten Geschäfts oder Vermögens, auf das sich der Vertrag bezieht, abtreten, sei es durch Verschmelzung, Vermögensverkauf, Anteilsverkauf, Umstrukturierung oder auf andere Weise. Jeder Versuch, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag in unzulässiger Weise zu übertragen, abzutreten oder zu delegieren, gilt als (i) nicht heilbare wesentliche Vertragsverletzung und (ii) nichtig und ohne Wirkung. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist dieser Vertrag für die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger verbindlich und kommt ihnen zugute.

14.3. Verzicht. Das Versäumnis einer Partei, ihre Rechte in Bezug auf einen Verzug oder eine Vertragsverletzung geltend zu machen, stellt keinen Verzicht auf das Recht dar, ihre Rechte in Bezug auf dieselbe oder eine andere Vertragsverletzung durchzusetzen. Ein Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrags oder auf Rechte oder Pflichten einer Partei aus diesem Vertrag ist nur wirksam, wenn er in einem von der verzichtenden Partei unterzeichneten schriftlichen Dokument erfolgt, und ein solcher Verzicht ist nur im konkreten Einzelfall und für den in diesem Dokument genannten konkreten Zweck wirksam.

14.4. Korruptionsbekämpfung. Der Lizenznehmer sichert zu und gewährleistet, dass (a) er die Bestimmungen des U.S. Foreign Corrupt Practices Act (der „FCPA“) und des U.K. Bribery Act, soweit anwendbar (gemeinsam die „Gesetze“), kennt, versteht und einhalten wird; (b) er keine Handlung vornehmen wird, die einen Verstoß gegen eines dieser Gesetze oder gegen sonstige anwendbare Antikorruptionsgesetze, die dieselbe Art von Verhalten verbieten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Leistung korrupter Zahlungen), darstellen könnte; (c) er über Richtlinien verfügt und verfügen wird, die ausreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des FCPA und des U.K. Bribery Act, soweit anwendbar, sicherzustellen; (d) der Lizenznehmer bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit einer durch diesen Vertrag vorgesehenen oder genehmigten Transaktion weder Geld noch sonstige Werte unmittelbar oder mittelbar zum Zweck der unlauteren Erlangung oder Beibehaltung von Geschäften oder der Sicherung eines sonstigen unlauteren Vorteils gezahlt oder gegeben, angeboten oder zu zahlen oder zu geben versprochen oder einen Dritten dazu ermächtigt hat oder dies tun wird, und zwar an: (i) Regierungsbeamte oder Regierungsangestellte (einschließlich Amtsträger oder Angestellter eines staatseigenen Wirtschaftsunternehmens oder einer öffentlichen internationalen Organisation); (ii) politische Parteien oder Amtsträger oder Angestellte politischer Parteien; (iii) Kandidaten für ein politisches Amt; (iv) Amtsträger oder Angestellte eines Kunden oder potenziellen Kunden; oder (v) sonstige Personen, Firmen, Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsträger auf Vorschlag, Verlangen oder Anweisung oder zugunsten einer der vorgenannten Personen oder Rechtsträger; (e) sämtliche Beträge, die FireMon dem Lizenznehmer hierunter zahlt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf etwaige von FireMon gewährte Rabatte oder Gutschriften, nicht an andere Personen, Firmen, Kapitalgesellschaften oder sonstige Rechtsträger gezahlt oder gegeben werden, es sei denn als Zahlung für einen durch diesen Vertrag genehmigten, echten geschäftlichen Zweck, der im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen hierunter im Einklang mit dem anwendbaren Recht entstanden ist. Der Lizenznehmer erkennt an, dass jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt oder jeder formelle Vorwurf einer mit der Durchsetzung von Antikorruptionsgesetzen betrauten Behörde, dass der Lizenznehmer an einem Verstoß gegen ein anwendbares Antikorruptionsgesetz im Zusammenhang mit diesem Vertrag beteiligt ist, eine nicht heilbare wesentliche Vertragsverletzung darstellt, die FireMon das Recht gibt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer ohne jegliche Haftung von FireMon zu beenden.

14.5. Einhaltung von Handelsvorschriften. Der Lizenznehmer versteht, dass die Lizenzierten Programme den Einfuhr-, Ausfuhr-, Wiederausfuhr-, Wirtschaftssanktions-, Außenhandelskontroll-, Antiboykott- und Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften der Vereinigten Staaten und anderer anwendbarer Rechtsordnungen (gemeinsam die „Internationalen Handelsgesetze“) unterliegen, wozu unter anderem die Export Administration Regulations („EAR“), die International Traffic in Arms Regulations („ITAR“), die vom Office of Foreign Assets Controls („OFAC“) des U.S.-Finanzministeriums verwalteten Sanktionsvorschriften, der U.S. Arms Export Control Act, der U.S. Export Administration Act, die von U.S. Customs and Border Protection verwalteten oder durchgesetzten Einfuhrvorschriften sowie der U.S. Foreign Corrupt Practices Act gehören können. Der Lizenznehmer erklärt, gewährleistet und sichert zu, dass (i) der Lizenznehmer, seine Anteilseigner, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige Geschäftsführer, leitende Angestellte und Mitarbeiter nicht auf einer Restricted Party List einer Behörde der US-Regierung, einer anwendbaren Nicht-US-Regierung oder einer internationalen Organisation aufgeführt sind oder dieser unterliegen; und (ii) der Lizenznehmer die Lizenzierten Programme und/oder die Gegenstand dieses Vertrags bildende Technologie nicht unter Verstoß gegen anwendbare Internationale Handelsgesetze an potenzielle Kunden oder Endkunden ausführen, wiederausführen, übertragen oder anbieten wird. Bevor der Lizenznehmer einem potenziellen Kunden oder Endkunden Zugang zu den Lizenzierten Programmen und/oder der Gegenstand dieses Vertrags bildenden Technologie gewährt, führt der Lizenznehmer für jeden Rechtsträger eine handelsrechtliche Compliance-Prüfung durch, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts 14.5 sicherzustellen. Der Lizenznehmer erkennt an, dass jeder Verstoß gegen diesen Abschnitt 14.5 oder jeder formelle Vorwurf einer Behörde, dass der Lizenznehmer an einem Verstoß gegen ein anwendbares Internationales Handelsgesetz im Zusammenhang mit diesem Vertrag beteiligt ist, eine nicht heilbare wesentliche Vertragsverletzung darstellt, die FireMon das Recht gibt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lizenznehmer ohne jegliche Haftung von FireMon zu beenden.

14.6 Anwendbares Recht. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Bundesstaates Kansas, USA, so wie dieses Recht auf Verträge zwischen zwei in Kansas ansässigen Parteien angewendet wird, die in Kansas geschlossen und vollständig dort zu erfüllen sind. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

14.7. Höhere Gewalt. Keine Partei ist für eine angemessene Verzögerung ihrer Leistung verantwortlich, etwa aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Aufstand, extremer Wetterbedingungen, Feuer, Überschwemmung oder ähnlicher Ursachen, sofern die nicht leistende Partei unverzüglich schriftlich über einen solchen Umstand informiert und ihre Leistung so bald wie möglich wieder aufnimmt. Ungeachtet des Vorstehenden gilt dieser Abschnitt 14.7 nicht für Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag.

14.8. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags für nichtig oder undurchsetzbar erklärt werden, so sind sich die Parteien einig, dass eine solche Feststellung nicht zur Nichtigkeit oder Undurchsetzbarkeit der übrigen Teile dieses Vertrags führt. Die Parteien vereinbaren ferner, solche nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen dieses Vertrags durch wirksame und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, die, soweit rechtlich zulässig, die wirtschaftlichen, geschäftlichen und sonstigen Zwecke der nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen erreichen.

14.9. Unklarheiten. Jede Partei und ihre Rechtsberater haben vollständig an der Prüfung und Überarbeitung dieses Vertrags mitgewirkt. Eine Auslegungsregel, wonach Unklarheiten zulasten der entwerfenden Partei auszulegen sind, findet bei der Auslegung dieses Vertrags keine Anwendung.

14.10. Kumulative Rechtsbehelfe. Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, gilt: (a) die Rechte und Rechtsbehelfe der Parteien aus diesem Vertrag sind kumulativ und schließen keine Rechte oder Rechtsbehelfe aus, die den Parteien von Gesetzes wegen zustehen, und (b) die Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs aus diesem Vertrag oder nach anwendbarem Recht durch eine Partei hindert diese Partei nicht daran, andere Rechte oder Rechtsbehelfe aus diesem Vertrag oder solche, die ihr von Gesetzes wegen zustehen, auszuüben.

14.11. Selbstständige Vertragspartner. Die Parteien sind sich einig, dass nichts in diesem Vertrag in irgendeiner Weise so ausgelegt werden darf, dass zwischen FireMon und dem Lizenznehmer eine Personengesellschaft, ein Joint Venture oder ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis begründet wird.

14.12. Gerichtsstand. Jede rechtliche Maßnahme, Klage oder jedes Verfahren, die sich aus dem Vertrag ergeben oder sich darauf beziehen, sind ausschließlich vor den Gerichten des Bundesstaates Kansas oder dem United States District Court for Kansas zu erheben, und mit Abschluss und Übergabe des Vertrags erkennt jede Partei unwiderruflich die ausschließliche Zuständigkeit der vorgenannten Gerichte an.

14.13. Gesamter Vertrag. Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren oder gleichzeitigen Gespräche, Zusicherungen, Bestellungen, Angebote und Vorschläge, schriftlich oder mündlich, in Bezug auf die hierin behandelten Gegenstände. Der Lizenznehmer erkennt an, dass er diesen Vertrag nicht im Vertrauen auf eine Gewährleistung, Zusicherung oder Erklärung geschlossen hat, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt ist, und dass der einzige ihm in Bezug auf eine solche Gewährleistung, Zusicherung oder Erklärung zur Verfügung stehende Rechtsbehelf der wegen Vertragsverletzung nach diesem Vertrag ist, wobei nichts in diesem Abschnitt eine Haftung für Betrug beschränkt oder ausschließt. Änderungen dieses Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem bevollmächtigten Vertreter jeder Partei unterzeichnet werden.

Anlage 1 – Beschreibung der Supportleistungen für FireMon Security Manager

Diese Leistungsbeschreibung beschreibt die Support- und Wartungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lizenzierten Programmen für Assessment Services (die „Leistung“) angeboten werden.

Alle hierin nicht definierten Begriffe mit Großschreibung haben die Bedeutung, die ihnen im oben genannten anwendbaren Vertrag zugewiesen wird.

Software
• FireMon Security Manager

Leistungsübersicht

Definitionen der Support-Prioritätsstufen.
Die folgenden Einstufungen werden verwendet, um den Schweregrad eines Problems zu bestimmen.

1. Prozess für Support-Tickets.
Der Lizenznehmer kann FireMon ein Problem melden, indem er eine E-Mail an support@firemon.com
(lumetasupport@firemon.com bei Lumeta-Problemen) sendet, ein Ticket im User Center einreicht oder den FireMon Support anruft. Alle Wege führen zur Erstellung eines Support-Tickets.

  • Telefon: +1 (913) 730-1130. Lumeta Telefon: +1 (844) 267-0864
  • User Center: Erreichbar unter https://usercenter.www.firemon.com. Ein User-Center-Konto wurde erstellt, und das Verfahren für die erstmalige Anmeldung wurde mit der Bestellbestätigungs-E-Mail bereitgestellt. Empfänger dieser E-Mail können im User Center weitere Benutzer für ihr Konto anlegen. Gehen Sie nach der Anmeldung zu Support>Create a Support Ticket, um ein Ticket einzureichen.

2. Software-Upgrades, Patches und sonstige Downloads
Im Rahmen dieser Leistung kann FireMon dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit Upgrades und Patches für die Software zur Verfügung stellen.

Upgrade – Wartungsrelease: Ein Wartungsrelease enthält in der Regel Fehlerbehebungen für die Software oder Korrekturen des Produktbetriebs aufgrund spezifischer Umgebungen des Lizenznehmers.

Upgrade – Feature Release: Ein Feature Release ist eine geplante Version, die neue oder aktualisierte Merkmale und/oder Funktionen bereitstellt sowie Korrekturen zuvor festgestellter Fehler enthält.
Patch: Ein Patch stellt in der Regel Korrekturen oder Fehlerbehebungen für bestimmte Probleme innerhalb der Software bereit. Die Komplexität einer Korrektur oder Fehlerbehebung für ein bestimmtes Problem kann jedoch die Bereitstellung eines Upgrades erforderlich machen.

In den meisten Fällen wird die in einem Patch veröffentlichte Korrektur oder Fehlerbehebung in das nächste Maintenance Release und/oder Feature Release des Produkts aufgenommen.

3. Datenerhebung
Zur Fehlersuche oder Diagnose des Problems des Lizenznehmers benötigt FireMon häufig ergänzende Informationen oder Dateien, darunter Screenshots, Fehlermeldungen und Protokolldateien aus der Software des Lizenznehmers. Bei einigen Softwareprodukten wie Security Manager können für diese Anfragen Administrator- oder höhere Berechtigungen für die Software oder das Netzwerkgerät des Lizenznehmers sowie Root-Berechtigungen auf dem Security Manager Server des Lizenznehmers erforderlich sein.

4. Konfigurationen
Bei einigen Problemen kann FireMon eine Gerätekonfiguration aus Security Manager, Risk Analyzer oder Lumeta anfordern, um zu versuchen, das Problem in unserem Testlabor zu reproduzieren. Die Möglichkeit, das Problem zu reproduzieren, verkürzt den Zeitaufwand für die Diagnose- und Behebungsphase erheblich. Aufgrund der IT-Sicherheitsrichtlinien des Lizenznehmers kann es dem Lizenznehmer jedoch untersagt sein, eine Gerätekonfiguration bereitzustellen. Bitte beachten Sie, dass FireMon ohne eine Konfiguration möglicherweise nicht in der Lage ist, die Ursache des Problems zu ermitteln und die entsprechende Behebung bereitzustellen.

5. Diagnosepakete oder physischer Zugang
Wenn FireMon die Fehlersuche an Hardware (sofern zutreffend) oder bei Problemen auf Betriebssystem- oder BIOS-Ebene durchführt, kann FireMon den Lizenznehmer auffordern, Diagnosebefehle auszuführen oder die Betriebssystemkonfiguration bzw. die Hardware physisch zu ändern (z. B. Austausch einer Festplatte). Dies erfordert Root-Zugriff bzw. physischen Zugang durch die für die Wartung der FireMon Hardware verantwortlichen Parteien.

6. Bildschirmfreigabe
Häufig kann der FireMon Support Engineer während Bildschirmsitzungen die „Steuerung“ des Bildschirms anfordern, um ein Problem schneller eingrenzen oder beheben zu können. Der FireMon Support Engineer kann Schritt für Schritt erläutern, was während des Gesprächs geschieht, falls der Lizenznehmer Bedenken hat, FireMon Zugriff auf seine Systeme zu gewähren. Aufgrund der IT-Sicherheitsrichtlinien des Lizenznehmers kann es dem Lizenznehmer jedoch untersagt sein, die Steuerung zu übertragen. Bitte beachten Sie, dass die Ablehnung der Steuerungsübertragung die Effizienz und Wirksamkeit der Fehlersuche einschränken kann.

Pflichten des Lizenznehmers

Support für Endkunden des Lizenznehmers.
Die Support-Vertreter des Lizenznehmers erbringen technischen Support der Stufen 1 und 2, Schulungen und weitere professionelle Dienstleistungen für den Endkunden. Der Lizenznehmer darf Endkunden nicht gestatten, FireMon direkt zu kontaktieren.

Technisches Personal des Lizenznehmers
Um während des Serviceprozesses eine wirksame Kommunikation aufrechtzuerhalten, muss der Support-Vertreter
des Lizenznehmers für ein jeweiliges Problem mit der Umgebung des Lizenznehmers vertraut sein, die betroffenen Systeme umfassend verstehen und Zugang zu ihnen beschaffen können.

Verfügbarkeit
Die von FireMon bereitgestellte Software ist für die Installation vor Ort vorgesehen. Daher kann FireMon ohne Unterstützung des Lizenznehmers nicht auf die Software zugreifen oder eine Fehlersuche durchführen. Der Support-Vertreter des Lizenznehmers für ein Support-Ticket muss verfügbar sein, um die erforderliche Zeit und die erforderlichen Ressourcen für die Zusammenarbeit mit dem FireMon Support Team zur Lösung des Tickets aufzuwenden.

Richtlinien zur Eskalation des Software-Supports

Sofern der Lizenznehmer der Auffassung ist, dass bei einem Ticket keine angemessenen Fortschritte erzielt werden oder dass die Qualität dieses Service unbefriedigend ist, sollte der Lizenznehmer innerhalb des Tickets, per E-Mail oder telefonisch an die zuständige Führungsebene des FireMon Support Teams eskalieren, indem er nach dem Support Manager, dem Director of Global Support oder dem SVP Global Services fragt.

Einschränkungen des Service
Das FireMon Support Team nimmt keine Änderungen an Netzwerk- oder Sicherheitsgeräten in der Umgebung des Lizenznehmers vor. Sämtliche Änderungen, die an einem Netzwerk- oder Sicherheitsgerät vorgenommen werden müssen, einschließlich derjenigen, die für die Kommunikation mit der Software oder deren Installation erforderlich sind, sowie Änderungen, die zur Behebung von netzwerk- oder sicherheitsgerätebezogenen Problemen in der Software erforderlich sind, werden vom Support-Vertreter des Lizenznehmers oder einem anderen qualifizierten Mitarbeiter des Lizenznehmers durchgeführt.

FireMon ist nicht für die Gesamtverwaltung und den Betrieb der Software im Namen des Lizenznehmers verantwortlich. Der Lizenznehmer muss über ein Sicherheitsteam verfügen, das mit dem zugewiesenen FireMon Support Team zusammenarbeitet.

FireMon werden keine Zugangsdaten zu Netzwerk- oder Sicherheitsgeräten oder deren Verwaltungssystemen sowie keine Zugangsdaten zu Benutzerauthentifizierungssystemen wie Active Directory überlassen, die über die Zugangsdaten hinausgehen, die der Data Collector benötigt, um Daten von den Geräten und Systemen des Lizenznehmers abzurufen.

Die Reaktionszeit ist definiert als die Zeitspanne von der Meldung eines Problems an FireMon (gemäß dieser Servicebeschreibung) mit Erstellung eines Tickets im Trouble-Ticket-Management-System von FireMon bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein FireMon Support Engineer versucht, erstmals Kontakt mit dem Support-Vertreter des Lizenznehmers aufzunehmen, der das Support-Ticket eröffnet hat. FireMon wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um alle Fehler entsprechend ihrer Schweregradeinstufung zu beheben.

Lizenzvereinbarung für Firewall-Assessment | FireMon